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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der IVT GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IVT GmbH & Co. KG (nachfolgend „IVT“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt IVT nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn IVT in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von IVT maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber IVT abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von IVT sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn IVT dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich IVT ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist IVT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei IVT anzunehmen.

2.3 Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.

2.4 Sofern sich IVT zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zuge¬gangen, wenn sie von IVT abgerufen und geöffnet wurden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise von IVT verstehen sich ab Werk zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und beinhalten die Kosten einer einfachen Verpackung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in Höhe der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwert¬steuer in Rechnung gestellt.

3.2 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsschluss, ist IVT berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

3.3 Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager (einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

3.4 Verkaufs- und Versandverpackungen können durch den Besteller über die Dualen Systeme entsorgt werden. IVT beteiligt sich an einem Dualen System und ist im Verpackungsregister LUCID registriert. Eine darüber hinausgehende Rücknahmeverpflichtung für Verkaufs- und Versandverpackungen von IVT besteht nicht. Die Rücknahme von Transportverpackungen mit Ausnahme von Paletten und Gestellen setzt eine Vereinbarung über die kostenpflichtige Rücknahme zwischen dem Besteller und IVT voraus.

3.5 Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von 100,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,- EUR netto erhoben.

3.6 Der Besteller stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Besteller per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.

3.7 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem IVT über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.

3.8 Mit Ablauf der in Ziffer 5 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. IVT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von IVT auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.9 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

3.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von IVT auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist IVT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann IVT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.11 Hat IVT aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann IVT Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von IVT eingeräumten Kreditlimits.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich IVT das Eigentum an den verkauften Waren vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat IVT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von IVT erfolgen.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist IVT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf IVT diese Rechte nur geltend machen, wenn IVT dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4 Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von IVT entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei IVT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt IVT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von IVT gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an IVT ab. IVT nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben IVT ermächtigt. IVT verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IVT nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann IVT verlangen, dass der Besteller IVT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von IVT um mehr als 10%, wird IVT auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei IVT.

5. Lieferfrist, Liefertermin, höhere Gewalt und Lieferverzug

5.1 Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von IVT bei Annahme der Bestellung angegeben.

5.2 Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von IVT angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von IVT setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4 Erhält IVT aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird IVT den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. IVT ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit IVT ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von IVT schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.5 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Der Eintritt des Lieferverzugs von IVT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät IVT in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. IVT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.7 Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von IVT insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

6. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist IVT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.

6.3 Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich IVT bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist IVT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6.6 Außerhalb der Mängelgewährleistung besteht kein Anspruch auf Warenrücknahme. Falls IVT im Einzelfall aus Kulanz einer Warenrücknahme zustimmt, ist IVT berechtigt, eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 50,- EUR zu verlangen. Ferner trägt der Besteller die Kosten der Warenrücksendung.

7. Schutzrechte

7.1 Der Besteller verpflichtet sich, IVT von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von IVT gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. IVT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.

7.2 Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er IVT von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7.3 An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich IVT Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von IVT nicht zugänglich gemacht werden. Die von IVT zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden.

8. Mängelansprüche des Bestellers

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung von IVT ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von IVT ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von IVT in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

8.3 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist IVT hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von IVT für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann IVT zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von IVT, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5 IVT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Besteller hat IVT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an IVT nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn IVT ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt IVT, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann IVT die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet IVT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet IVT – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IVT nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von IVT jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit IVT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn IVT die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1 Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, richten sich die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln nach der gesetzlichen Regelung.

10.2 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Korrosion bei korrosiven Wasserverhältnissen

IVT und der Besteller sind sich der Bedeutung der Wasserqualität in Zusammenhang mit Korrosionsvorgängen bewusst. Eine Korrosionsfreiheit der Systeme bei allen Wasserqualitäten kann von IVT nicht gewährleistet werden. Es ist daher erforderlich, dass der Besteller vor Einbau der von IVT gelieferten Produkte die Wasserqualität hinsichtlich der Korrosionseigenschaften prüft.

12. VERBOT DER WIEDERAUSFUHREN NACH RUSSLAND

12.1 Der Empfänger/Vertragspartner der IVT GmbH & Co. KG sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
 
2.2 Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
12.3 Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
 
2.4 Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt IVT die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner IVT von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist IVT berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
 
2.5 Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet IVT über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten. Der Empfänger/Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. IVT wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache

13.1 Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen IVT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

13.2 Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von IVT in 91189 Rohr, Deutschland. IVT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

13.3 Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn Übersetzungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Kunden zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.

IVT GmbH & Co. KG, Rohr, März 2024

 Frau    Herr    Divers  


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